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Betreuung

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für einen Erwachsenen, der aus Krankheits- oder Altersgründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Dem Hilfebedürftigen kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden, der in allen Aufgaben eines durch richterlichen Beschluss festgelegten Bereichs unterstützt. Dies wird allerdings nur dann erforderlich, wenn der Betroffene nicht mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Hilfebedürftigkeit selbst vorgesorgt hat.

Nähere Informationen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie hier.

Weitere häufig benötigte amtliche Texte und Vordrucke zum Themengebiet Betreuungsrecht finden Sie hier.


Informationen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Antragstellung nach § 8 Abs. 3 VBVG n.F.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 01.01.2023 wird im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts auch ein neues Vergütungsrecht in Kraft treten. Dieses sieht in § 8 Abs. 3 VBVG n.F. die einmalige Einstufung aller beruflichen Betreuerinnen und Betreuer in die für sie maßgebliche Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 2 VBVG n.F. per Feststellungsbescheid vor, welcher sodann bundesweit Gültigkeit entfaltet. Bitte reichen Sie für die Feststellung der Vergütung nach § 8 Abs. 3 VBVG n.F. einen Antrag zur Einstufung in eine der Vergütungsgruppen ein und fügen die erforderlichen Unterlagen bei, damit eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrags gewährleistet werden kann.


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