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Pressemitteilung Ablehnung Strafbefehle LAB

Ablehnung des Erlasses von Strafbefehlen gegen ehemalige Leitung der Landesaufnahmebehörde

AMTSGERICHT BRAUNSCHWEIG – 24.11 2020

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.11.2020 den Erlass der Strafbefehle abgelehnt, welche sich gegen den ehemaligen Leiter und die ehemalige stellvertretende Leiterin der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen richteten.

Laut Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig habe der ehemalige Leiter der Landesaufnahmebehörde trotz des Hinweises einer Mitarbeiterin auf Mehrfachregistrierungen und Leistungsbetrug durch Asylbewerber mit Aliaspersonalien es unterlassen, dieses Vorgehen zu unterbinden. Die stellvertretende Leiterin der Landesaufnahmebehörde soll - in Kenntnis des ehemaligen Behördenleiters - die betreffende Mitarbeiterin angewiesen haben, die zusammengestellten Unterlagen über die Mehrfachregistrierungen der Asylbewerber in das Archiv zu verbringen und den Verdacht nicht weiter zu verfolgen.

Nach Würdigung des Amtsgerichts Braunschweig liegt hierin keine Strafbarkeit der beiden Beschuldigten wegen Strafvereitelung, Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen oder der Verleitung einer Untergebenen zu einer Straftat. Die beiden Beschuldigten begingen keine Strafvereitelung durch aktives Tun, denn der Anweisung, die zusammengestellte Dokumentation in das Archiv zu verbringen, kommt noch keine Qualität der Vereitelung der Strafverfolgung zu, wie sie das Strafgesetzbuch voraussetzt. Den Schwerpunkt der rechtlichen Würdigung bildete daher die Frage der Strafbarkeit wegen eines Unterlassens. Es kam darauf an, ob die beiden Beschuldigten, welche zu dem Zeitpunkt die Behördenleitung innehatten, kraft ihrer Funktion verpflichtet gewesen wären, die übergebene Dokumentation weiterzuleiten, die Strafverfolgung anzustoßen und eventuelle Betrugsfälle aufzuklären. Eine solche Rechtspflicht zum Handeln besteht jedoch nicht. Eine rechtliche Pflicht zur Einleitung der Strafverfolgung ergibt sich nur, wenn die Beschuldigten kraft ihrer Funktion verpflichtet sind, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Die Strafverfolgung fiel jedoch nicht in die Zuständigkeit der Beschuldigten. Auch aus den Dienstvorschriften ergab sich eine solche Rechtspflicht der Beschuldigten nicht. Im Übrigen habe es interne Anweisungen zu einem adäquaten Umgang mit Verdachtsfällen gegeben, welche als solche nicht berührt gewesen seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landgericht Braunschweig.


Artikel-Informationen

erstellt am:
25.11.2020

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