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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen

Informationen zum elektr. Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt Braunschweig

Was ändert sich zum 30.05.2022?

Die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO) sieht mit der Verordnung zur Änderung der Nds. eGruVO ab dem 30.05.2022 für das Amtsgericht Braunschweig verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr und die Führung der elektronischen Grundakte vor.

Wie sind Anträge ab dem 30.05.2022 an das Grundbuchamt zu übermitteln?

Notarinnen und Notare sind verpflichtet, ab dem 30.05.2022 Anträge an das Grundbuchamt Braunschweig ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Anträge sind ausnahmslos an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes Braunschweig zu richten. Alle anderen Verfahrensbeteiligten und Antragsteller können ihre Anträge und Dokumente entweder weiterhin in Papier oder elektronisch an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes Braunschweig einreichen.

Bitte beachten Sie!

Das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes entspricht nicht dem EGVP-Postfach des Amtsgerichts. Anträge, die an das EGVP-Postfach des Amtsgerichts Braunschweig übermittelt werden, sind nicht dem Grundbuchamt zugegangen. Eine Weiterleitung der Eingänge erfolgt nicht. Ebenso sind Übermittlungen per E-Mail unzulässig.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 30.05.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 29.05.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden. Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.

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