Antrag auf Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich registrieren lassen:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Die Zuständigkeit für Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz liegt in Niedersachsen bei den Landgerichten und Präsidialamtsgerichten. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Geschäftsanschrift der Hauptniederlassung.
Voraussetzungen für die Registrierung sind:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 I Nr. 1 RDG)
- theoretische und praktische Sachkunde (§ 12 I Nr. 2 RDG)
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 I Nr. 3 RDG).
Den Antrag für die Neuregistrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz können Sie schriftlich oder online stellen. Zur online Antragsmöglichkeit gelangen Sie über nachfolgenden Link: Zum Online-Antrag.
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Sollten noch Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Für die Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 € an. Die Registrierung erfolgt im Rechtsdienstleistungsregister. Auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind die Registrierungen jederzeit aufrufbar.