Das Schiedsamt
Das Niedersächsische Schiedsamt
Erste Informationen zu wichtigen Fragen:
- Das Niedersächsische Schiedsamt - eine bürgernahe Einrichtung?!
- Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?
- Wie ist der Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt?
- Was kostet das Schiedsverfahren?
Eine bürgernahe Einrichtung
Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Außerdem sind gerichtliche Entscheidungen kosten- und zeitaufwendiger.
Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg zur Herstellung des Rechtsfriedens.
Nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter richtet jede Gemeinde Schiedsämter ein. Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.
Die Schiedspersonen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten bzw. von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts, kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und haben daher nicht selten gute Vorschläge für dessen Beilegungen.
Aufgaben des Schiedsamtes
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, also in vermögensrechtlichen Ansprüchen, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
- In "kleinen" Strafsachen (Vergehen)
Das Schiedsamt ist eine Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 StPO. Das bedeutet:
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesem Fall muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal nach der Strafprozeßordnung an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den vermeintlichen Täter erhoben werden kann.
Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsamt:
Der Antragsteller, d.h. der "Verletzte" oder "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin/der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten (Parteien, gesetzl. Vertreter, Beistände, Zeugen pp.) dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen. Erscheint eine Person unentschuldigt nicht, so kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld festetzen.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Dieser Vergleich ist ein Titel, der die Zwangsvollstreckung mit rechtsstattlichen Mitteln gegen den Willen des Schuldners ermöglicht.
Kosten des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig.
Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt wegen der Folgekosten lediglich 15,00 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 25,00 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, insbesondere bei schwierigen Verfahren kann die Gebühr auf 50,00 Euro erhöht werden. Hinzu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (z.B. Zustellungsgebühr, Schreibauslagen und Fahrtkosten). So kann man für ca. 50,- bis 100,- € einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erreichen.
Vergleichen Sie diese Kosten mit denen eines Rechtsstreits vor Gericht, so stellen Sie fest, dass der Gang zum Schiedsamt auch finanziell lohnend ist.
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