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Örtliche Zuständigkeit

Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Braunschweig

Der Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig umfaßt zum einen die Stadt Braunschweig selbst, zu der folgende Stadtbezirke gehören:

  • Stadtbezirk 111: Wabe-Schunter
  • Stadtbezirk 112: Bienrode-Waggum-Bevenrode
  • Stadtbezirk 113: Hondelage
  • Stadtbezirk 114: Volkmarode-Schapen
  • Stadtbezirk 120: Östliches Ringgebiet
  • Stadtbezirk 212: Heidberg-Melverode
  • Stadtbezirk 213: Südstadt-Rautheim-Mascherode
  • Stadtbezirk 214: Stöckheim-Leiferde
  • Stadtbezirk 221: Innenstadt
  • Stadtbezirk 222: Viewegs Garten-Bebelhof
  • Stadtbezirk 311: Weststadt
  • Stadtbezirk 312: Timmerlah-Geitelde-Stiddien
  • Stadtbezirk 313: Broitzem
  • Stadtbezirk 314: Rüningen
  • Stadtbezirk 320: Westliches Ringgebiet
  • Stadtbezirk 412: Lehndorf-Watenbüttel
  • Stadtbezirk 413: Veltenhof-Rühme
  • Stadtbezirk 414: Wenden-Thune-Harxbüttel
  • Stadtbezirk 421: Nordstadt
  • Stadtbezirk 422: Schunteraue

und damit den Postleitzahlenbereich von 38100 bis 38126.

Zusätzlich ist das Amtsgericht zuständig für die Gemeinden Wendeburg (38176) und die Vechelde (38159), die zum Landkreis Peine gehören.

Bei Straf- und Zivilverfahren nach Verkehrsunfällen ist auf den Ort des Unfallgeschehens abzustellen: Ereignet sich der Verkehrsunfall auf der Autobahn 2 innerhalb der Kilometerbegrenzungen 162,260 bis 171,310 oder innerhalb der Kilometerbegrenzungen 176,200 bis 184,230, so ist das Amtsgericht Braunschweig zuständig.

Es gelten im übrigen für einige Abteilungen Besonderheiten.

Zivilabteilung:

Grundsätzlich gilt, dass die Klage bei dem Gericht einzureichen ist, das für den Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig ist (sog. "allgemeiner Gerichtsstand").

Eine Besonderheit der örtlichen Zuständigkeit gilt für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse. In diesem Fall ist das Amtsgericht Braunschweig ausschließlich zuständig, wenn sich die Räume im Amtsgerichtsbezirk befinden.

Strafabteilung

Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) wird die Örtliche Zuständigkeit durch den Wohnort des Angeklagten bestimmt, bei erwachsenen Angeklagten durch den Tatort.

Familiengericht

Die örtliche Zuständigkeit für ein Ehescheidungsverfahren bestimmt sich nach § 606 ZPO, und zwar in folgender Reihenfolge:

1. Leben beide Ehegatten im Bezirk desselben Amtsgerichts, ist dieses örtlich zuständig.

2. Leben die Ehegatten in Bezirken verschiedener Amtsgerichte, sind gemeinsame Kinder vorhanden und leben diese bei nur einem Elternteil, ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ehegatte mit den Kindern lebt.

3. Liegt ein Fall von 1. und 2. nicht vor, so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten war, wenn einer der Ehegatten noch in diesem Amtsgerichtsbezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4. Liegt ein Fall von 1. – 3. nicht vor, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk d. Antragsgegner/in seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, solange sich dieser im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet.

5. Liegt ein Fall von 1. – 3. nicht vor und befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt d. Antragsgeners/in außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Gericht am Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig. Diesem ist nach der Rechtsprechung der Fall gleichzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt d. Antragsgegners/in unbekannt ist.

6. Ist keine der vorstehenden (1. – 5.) Voraussetzungen gegeben, so kann eine Scheidung vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg durchgeführt werden (z.B. wenn beide Ehepartner im Ausland leben)

Nachlaß- und Erbangelegenheiten

Örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene (Erblasser) zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Betreuung

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich bei vorhandener Betreuung danach, in welchem Amtsgerichtsbezirk die Betreuung geführt wird, ansonsten nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen oder nach dem Ort des Fürsorgebedürfnisses (z. B. bei Krankenhaus- oder Heimaufenthalt).

Registersachen

Das Amtsgericht Braunschweig ist seit dem 1. August 2005 zuständig für alle Angelegenheiten des Handelregisters, Genossenschaftsregisters und des Vereinsregisters im Bezirk des Landgerichts Braunschweig. Dazu gehören die Amtsgerichtsbezirke Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel und Wolfsburg. Darüber hinaus ist das Amtsgericht Braunschweig zuständig für die Führung des Güterrechtsregisters in den Gemeinden Braunschweig, Wendeburg und Vechelde.

Insolvenzsachen

Das Amtsgericht Braunschweig ist über den Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig hinaus auch für Schuldner zuständig, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Wolfenbüttel oder im Bezirk des Amtsgerichts Salzgitter haben.

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