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Nachlassabteilung

Testamente / Erbverträge (= letztwillige Verfügungen)

Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten errichten. Dieses muss vollständig handschriftlich geschehen oder Sie wenden sich - auch wegen eines etwaigen Beratungsbedarfs - an einen Notar.

Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - bei jedem beliebigen Nachlassgericht unter Aufnahme eines Antrages hinterlegt werden.

Eine Beratung bezüglich des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung wird nicht durchgeführt. Ein notarielles Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Es entsteht eine einmalige Hinterlegungsgebühr. Ein Erbvertrag wird beim Notar beurkundet.

Ein beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament kann nach Terminvereinbarung kostenlos aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Die Rückgabe erfolgt nur an den Testator persönlich gegen Vorlage des Personalausweises/Reisepasses (bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testatoren erscheinen).

Nach dem Tode eines Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, das sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original beim Nachlassgericht - falls vorhanden - unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde abzuliefern.

Die Eröffnung eines Testamentes oder Erbvertrages ist schriftlich oder bei der Serviceeinheit des Nachlassgerichtes zu beantragen. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der besonderen amtlichen Verwahrung des Gerichtes befinden.

Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.

Zu dem Termin werden Beteiligte in der Regel nicht geladen. Diese werden durch Übersendung einer Abschrift der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt. Beteiligte sind alle im Testament bedachten Personen sowie gesetzliche Erben (Personen, die erben würden, wenn kein Testament vorhanden ist). Das Gericht benötigt sämtliche Namen und Anschriften der Beteiligten.

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