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Pressemitteilung KW 38

Pressevorschau für die Zeit vom 19. bis 23.09.2022

Gegenstand dieser Pressevorschau sind jeweils die Anklagevorwürfe, hinsichtlich derer das Gericht die Hauptverhandlung eröffnet hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung wird das Gericht zu klären haben, ob diese Vorwürfe zutreffen oder nicht. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Schöffengerichtstermine vom 19. bis 23.09.2022

• Am 19.09.2022, 10:30 Uhr, findet in Saal E 06 ein sog. Nachverfahren gegen einen bereits Verurteilten statt.

Der zur Tatzeit Heranwachsende im Sinne des Jugendstrafrechts wurde bereits für die ihm zur Last gelegte Tat wegen besonders schweren Raubes mit Entscheidung vom 04.08.2020 verurteilt; die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe blieb vorbehalten und dem Verurteilten wurden Bewährungsauflagen erteilt. Da er diese nicht erfüllt haben soll sowie ein weiteres Verfahren anhängig sei, wird nunmehr auf Antrag der Staatsanwaltschaft das sog. Nachverfahren durchgeführt, bei welchem es um die Frage der Verhängung einer Jugendstrafe geht.


• Am 21.09.2022, 09:00 Uhr, wird in Saal E 06 ein Verfahren gegen zwei Angeklagte wegen Urkundenfälschung u. a. verhandelt.

Es sind ein Sachverständiger und zehn Zeugen geladen.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 04.02.2020 mit dem PKW der weiteren Angeklagten ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, ohne dass dieses gegen Haftpflichtschäden versichert gewesen sei. Zudem sei an dem Fahrzeug während der Fahrt ein Kennzeichen angebracht gewesen, obwohl dieses dem PKW nicht zugewiesen worden sei. Bei einer Fahrzeugkontrolle habe sich der Angeklagte zudem mit einem fremden Führerschein ausgewiesen. Die weitere Angeklagte habe die beschriebene Nutzung ihres PKW gestattet, obwohl sie gewusst habe, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.


Am 22.09.2022, 09:00 Uhr, wird in Saal E 104 ein Verfahren gegen einen Angeklagten wegen Verbrechens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verhandelt.

Es sind sieben Zeugen geladen.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, im Juni 2021 einem gesondert Verfolgten Marihuana mit einem Nettogesamtgewicht von 11,35 g übergeben und dabei in Kauf genommen zu haben, dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe minderjährig gewesen ist. Ferner wird ihm zur Last gelegt, in seiner Wohnung Marihuana mit einem Nettogesamtgewicht von 0,2 g in einem Grinder verwahrt zu haben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.09.2022

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