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Eine Handwerkerrechnung muss Lohnkosten ausweisen

Dass eine Handwerkerrechnung auch ohne gesonderte Vereinbarung hierüber die Lohnkosten ausweisen muss, hat das Amtsgericht Braunschweig mit Urteil vom 15.05.2019 entschieden (Az. 115 C 2845/18).

In dem Rechtsstreit verfolgte der Werkunternehmer die Bezahlung von Bauleistungen in Höhe von etwas mehr als 1.300,00 Euro. Dieser Forderung hielt der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht entgegen, welches er damit begründete, dass die schriftliche Rechnung die Lohnkosten nicht aufführe. Solange dies nicht nachgeholt würde, werde er nicht zahlen.

Das Amtsgericht Braunschweig entschied, dass der Beklagte die Zahlung des Rechnungsbetrags solange verweigern darf, bis die schriftliche Rechnung um die Angabe der in dem Rechnungsbetrag enthaltenen Lohnkosten ergänzt wird. Das Zurückbehaltungsrecht bestehe bei einem Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer selbst dann, wenn diese eine gesonderte Vereinbarung über die Darstellung der Lohnkosten in der Rechnung nicht getroffen haben. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sei Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten einer Handwerkerrechnung, dass diese in der Rechnung auch ausgewiesen werden. Hieraus folge wiederum, dass den Unternehmer die vertragliche Nebenpflicht trifft, die Lohnkosten in der schriftlichen Rechnung konkret zu benennen. Dies war im vorliegenden Fall jedoch (noch) nicht geschehen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
05.08.2019

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